Schulrecht für Lehrer

HINWEIS: Rechtliche Fragen kann niemand ohne fachkundige Prüfung der Rechtsquellen entscheiden. Die folgende Sammlung gibt nur Tendenzen aus der Literatur wieder, die keine Rechtsgeltung haben: Man kann sich nicht darauf berufen. Eine Rechtsberatung dürfen nur Juristen anbieten. In einem konkreten Fall kann diese Fallsammlung nur darauf aufmerksam machen, wo bestimmte Rechte berührt sind. Wer in einem konkreten Fall Hilfe benötigt, möge sich an einen Rechtsbeistand wenden.

Fallbeispiel

okay

nicht okay

Kommentar

§

Abstimmungen. Lehrer Müller kann nicht zur Konferenz nicht kommen und bittet seine Kollegin Maier darum, für ihn abzustimmen.

 

X

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar!

§

Amtsverschwiegenheit. Sie wollen ihrer Ehefrau erzählen, was Kollege Müller über den Schüler Maier erzählt hat.

 

X

Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach §37 BeamtStG.

§

Anschaffung auf Schulkosten. Ein Schulleiter beschafft sich auf Kosten der Schule eine private Kaffeemaschine.

 

X

Veruntreuung! Das ist unzulässig!

§

Anschaffungen. Vom Geld, das von einer Elternumlage für das Schulfest übrig geblieben ist, wird ein neuer Kopierer angeschafft.

 

X

Unzulässig, die Mittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

§

Anwesenheit in den Ferien. Ein Schulleiter verdonnert einen Lehrer, in den Herbstferien für Diensttätigkeiten anwesend zu sein.

X

 

Wenn der Lehrer seinen Jahresurlaub nachweisbar schon aufgebraucht hat, dann ist der Schulleiter im Recht.

§

Aufsicht als Mitbetreuung. Einige Schüler sind unbeaufsichtigt. Der Schulleiter weist den nebenan unterrichtenden Lehrer an, sie zusätzlich zu betreuen.

 

X

Die Aufsicht kann so nicht gewährleistet werden. Der Schulleiter darf eine solche Anweisung nicht erteilen!

§

Aufsicht an der Bushaltestelle. Eltern fordern, dass der Schulleiter einen Lehrer zur Aufsicht entsendet, weil die Lage an der 500 Meter entfernten öffentlichen Bushaltestelle problematisch sei.

 

X

Die Haltestelle gehört nicht zum Schulbetrieb, sie liegt lediglich auf dem Schulweg.

§

Aufsicht durch den Hausmeister. Darf der Hausmeister eine Klasse beaufsichtigen?

X

 

Solange eine Lehrkraft erreichbar ist, ist keine Präsenzaufsicht durch Lehrer erforderlich.

§

Aufsicht in der Mittagspause. Ein Lehrer einer offenen Ganztagesschule will in der Mittagspause keine Aufsicht übernehmen.

 

X

Sobald die Schule durch den Stundenplan eine Mittagspause vorsieht, ist sie für die Schüler auf dem Schulgelände aufsichtspflichtig.

§

Aufsicht vor der ersten Stunde. Ein Lehrer weigert sich, vor der ersten Stunde Aufsicht zu führen. Er sei erst zuständig, wenn sein Unterricht beginne.

 

X

Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen der Schüler, in der Regel ca. 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn.

§

Auskunftsrechte. Ein Vater ohne Sorgerecht verlangt Auskünfte über sein Kind. Darf die Schule sie erteilen?

 

X

Die familienrechtliche Regelung ist klar – die Schule darf einer Person ohne Sorgerecht keine Auskünfte erteilen.

§

Bildungsplan. Ein Biolehrer weigert sich, den Bildungsplan zu befolgen, weil er Fehler enthalte und nicht mehr aktuell sei.

 

X

Ein Lehrer ist trotz seiner pädagogischen Verantwortung für die Schüler an die Verwaltungsvorschriften gebunden.

§

Briefwahl. Ein Elternteil möchte sich beim Elternabend per Briefwahl an der Wahl des Elternvertreters beteiligen.

 

X

Wählen darf sie nur in Anwesenheit, wählbar ist sie dagegen schon.

§

Diebstahl durch Lehrer. Ein Lehrer stiehlt auf der Klassenreise während der Aufsicht auf einem Museumsvorplatz eine Uhr. Der Schulleiter droht dienstrechtliche Konsequenzen an.

X

 

Die Tat steht im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit.

§

Dienstbesprechungen. In einer Dienstbesprechung möchte der Schulleiter über das neue Schulprofil abstimmen lassen.

 

X

Dienstbesprechungen sind keine Konferenzen!

§

Dienstweg. Sie beschweren sich brieflich beim Kultusministerium über Ihren Schulleiter, ohne ihn zuvor angesprochen zu haben.

 

X

Der Dienstweg ist einzuhalten!

§

Drogenkonsum und Hinweispflicht. Ein Schüler sagt mir, dass er Cannabis rauche. Ich gebe diese Information nicht der Schulleitung weiter.

X

 

Wenn der Schüler dadurch keine anderen Schüler gefährdet, muss sich der Lehrer nicht an die Schulleitung wenden.

§

Elternsprechtag am Samstag. Der Schulleiter will den Elternsprechtag ohne Abstimmung mit den Lehrern an einem Samstag durchführen.

 

X

Das ist ohne einen generellen Beschluss der GLK nicht möglich, dass solcherlei Veranstaltungen an schulfreien Samstagen durchgeführt werden können.

§

Elternvertretung ohne Auftrag. Eine Elternvertreterin möchte sich ohne Wissen der betroffenen Mutter für deren Kind einsetzen, weil es ein Lehrer offenbar ungerecht behandelt hat.

 

X

Das wäre ein Eingriff ins individuelle Erziehungsrecht der anderen Mutter.

§

Entlassen eines Schülers. Die Sekretärin erreicht die Eltern nicht und entlässt einen Fünftklässler aus der Nachbarstadt wegen Übelkeit nach Hause.

X

 

Die Schule ist aufsichtspflichtig. Die Eltern müssen verständigt werden.

§

Entschuldigung per Mail. Ein Vater entschuldigt seine Tochter per E-Mail.

 

X

Entschuldigungen müssen persönlich oder in Schriftform erfolgen. Eine Entschuldigung per E-Mail ist vorläufig.

§

Fachfremder Religionsunterricht. Ich soll fachfremd Religionsunterricht erteilen und weigere mich.

X

 

Während Lehrer sonst auch fachfremd unterrichten müssen, dürfen sie sich hier aus Gewissensgründen weigern.

§

Fachfremder Unterricht. Ein kompetenter Deutsch- und Geschichtslehrer, der zehn Semester Politik studiert hat und über Oberstufenerfahrung verfügt, soll gegen seinen Willen eine zehnte Klasse in Gemeinschaftskunde unterrichten.

X

 

Die Zuweisung ist zumutbar, der Lehrer ist offenbar geeignet.

§

Fortbildungskosten. Ihr Schulleiter will Sie zur Teilnahme an einem Seminar verpflichten, dass 50 Euro kostet und eine Übernachtung vorsieht.

 

X

Weder darf eine Lehrkraft zu kostenpflichtiger Fortbildung verpflichtet werden, noch zu einer Übernachtung.

§

Geschenke. Sie möchten die Flasche Champagner, die Ihnen Ihr Deutschkurs schenken möchte, annehmen.

 

X

Unzulässig, das Geschenk muss dem Schulleiter gemeldet werden; sofern es über der Bagatellgrenze von zehn Euro liegt, darf es nicht angenommen werden.

§

GLK – Geschäftsordnung. Die Schulaufsicht will es dem Kollegium Ihrer Schule untersagen, künftig auf Antrag geheim abzustimmen.

 

X

Die GLK darf sich im Rahmen des Schulgesetzes eine neue Geschäftsordnung geben.

§

GLK und politische Diskussionen. Auf der Gesamtlehrerkonferenz wollen wir einen Tagesordnungspunkt festlegen, der die neuen Pensionierungspläne der Landesregierung zum Thema macht.

 

X

In den Lehrerkonferenzen darf nicht über Personalangelegenheiten verhandelt werden.

§

Hausverbot für Eltern. Kann einer Mutter, die permanent den Unterricht stört, Hausverbot erteilt werden?

X

 

Der Schulleiter kann sich auf sein Hausrecht berufen, aber nur, was diese konkrete Situation anbelangt.

§

Kleidung. Ein Lehrer kommt in der Kleidung seiner Glaubensgemeinschaft in die Schule.

 

X

Lehrer müssen weltanschaulich neutral sein.

§

Konferenzteilnahme. Mit dem Grund, er habe noch eine Oberstufenklausur zu korrigieren, möchte Oberstudienrat Schulz nicht an der Konferenz teilnehmen.

 

X

Es besteht Teilnahmepflicht!

§

Leserbriefe. Ein Klassenlehrer kritisiert in einem Leserbrief an die Lokalzeitung seinen Schulleiter wegen verschiedener Missstände an der Schule.

 

X

Es gilt das Verbot der Flucht in die Öffentlichkeit.

§

Medikamente. Darf der Lehrer Schülern Medikamente verabreichen?

X

 

Ja, wenn er im schriftlichen Auftrag der Eltern und nach Anweisung des Arztes handelt.

§

Mehrarbeit. Der Schulleiter verweigert Ihnen eine Vergütung der Mehrarbeit im Schullandheim. Er begründet das damit, dass ja in vier Wochen abiturbedingt Stunden ausfielen.

X

 

Freizeitausgleich hat Vorrang vor einer Vergütung.

§

Nebentätigkeit. Ein Lehrer betreibt erfolgreich ein privates Reisebüro für Schülerreisen.

 

X

Nicht genehmigungsfähig! Hier werden Gewinne erzielt; außerdem kann es zu Interessenkonflikten kommen.

§

Neutralität im Amt. Sie hängen in einem Klassenzimmer ein Protestplakat gegen Stuttgart 21 auf, um Ihre Meinung deutlich zu machen.

 

X

Der Lehrer muss weltanschaulich neutral bleiben.

§

Personalakte. Ein Schulleiter verweigert einem Kollegen, seine Personalakte einzusehen, weil im betreffenden Ordner auch die Akten der Kollegen abgelegt seien.

 

X

Der Schulleiter muss dem Lehrer Einsicht gewähren!

§

Politisches Engagement. Ein Lehrer macht am Samstag Wahlkampf am Marktstand der SPD.

X

 

Außerhalb des Diensts ist Lehrern parteipolitisches Engagement gestattet.

§

Projektwochen. Eine Oberstufenlehrerin beschließt, die Zeit der Projektwochen lieber mit Korrekturen zu nützen – und bleibt zu Hause.

 

X

Eine Lehrkraft ist verpflichtet, an einer bereits beschlossenen Projektwoche teilzunehmen.

§

Prüfungsausschuss. Ein Lehrer bemerkt, dass sein Schulleiter einen Prüfungsausschuss falsch besetzt. Er weist seinen Vorgesetzten nicht darauf hin.

 

X

Der Lehrer muss der Remonstrationspflicht genügen.

§

Rauchen auf der Klassenfahrt. Darf mir der Schulleiter das Rauchen auf einer Klassenfahrt pauschal verbieten?

 

X

Nein, eine Klassenfahrt ist nicht die gesamte Zeit über als schulische Veranstaltung zu betrachten. 

§

Rauchen im PKW. Als rauchender Lehrer will ich in meinem Privatauto auf dem Schulgelände rauchen dürfen.

X

 

Wenn die Schule eine entsprechende Raucherzone ausgewiesen hat, dann ist das möglich.

§

Raucherzimmer. Darf die Schule uns Lehrern ein spezielles Raucherzimmer einrichten?

 

X

Im Schulgebäude gilt nach dem LNRSchG ein absolutes Rauchverbot. In Grundschulen gilt das auch für den Pausenhof!

§

Schadensersatz nach Diebstahl. Ihnen wird in der Schule Ihr Smartphone gestohlen. Sie fordern Schadensersatz.

 

X

Das Smartphone ist für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich.

§

Schulbezirk. Eine Mutter möchte, dass ihre Tochter wegen des schlechten Einflusses eines Verwandten eine andere Grundschule als die des Schulbezirks besucht.

 

X

Eine Einmischung nicht Sorgeberechtigter kann auch so verhindert werden.

§

Schulgelände. Darf ich als Lehrer mir nicht bekannten Schülern außerhalb des Schulgeländes das Herumlärmen verbieten?

 

X

Nein, das ist bei hartnäckigen Fällen Aufgabe der Polizei.

§

Schulkonferenz. Der Personalrat der Schule und weitere Kollegen, insgesamt ein Viertel des Kollegiums, fordern eine geheime Wahl für die Besetzung der Schulkonferenz.

X

 

20% der Teilnehmer können eine geheime Wahl einfordern.

§

Schwangerschaft. Eine Lehrerin, hochschwanger, will bis zum Abitur unterrichten – das eine Woche vor der Niederkunft stattfindet.

X

 

Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt gilt einseitig, die Lehrerin darf unterrichten.

§

Schweigepflicht. Eine Mutter will auf dem Spielplatz von Ihnen als Lehrer wissen, ob eine andere Mutter ihr Kind in der Sprechstunde negativ dargestellt habe.

 

X

Lehrer sind an die Schweigepflicht gebunden!

§

Schwimmunterricht. Dürfen wir Schülern auch Schwimmunterricht erteilen, wenn kein Bademeister gestellt wird?

 

X

Nein, für die Beseitigung technischer Probleme muss ein Bademeister erreichbar sein.

§

Stundenplan und Mitbestimmung. Das Kollegium begehrt gegen die Gestaltung des Stundenplans auf und verweigert dessen Umsetzung.

 

X

Der Personalrat hat hier keine Befugnis zur Mitbestimmung.

§

Unsachliche Kritik. In einem ihm mit Schülern gemeinsam inszenierten kapitalismuskritischen Theaterstück greift ein Lehrer bei der Schulentlassungsfeier die Schule und das Schulwesen scharf an.

 

X

Unsachliche Kritik und das Bekunden einer radikalen Weltanschauung ist besonders wegen des Einflusses von Lehrern auf Jugendliche zu unterlassen.

§

Unterrichtsmaterial – Kosten. Sie benötigen die eingeführten Schulbücher für den Unterricht. Die müssten Sie sich selbst kaufen, sagt der Lehrmittelverwalter.

 

X

Notwendiges Unterrichtsmaterial ist dem Lehrer zu stellen.

§

Urheberrecht – Foto. Sie kopieren Ihrer Klasse ein berühmtes Foto, das 1956 entstanden ist.

X

 

Problemlos möglich, das Urheberrecht an Fotografien erlischt nach 50 Jahren.

§

Urheberrecht – größere Druckwerke. Sie wollen Ihren Schülern aus einem 400 Seiten starken Handbuch 48 Seiten (= 20%) kopieren.

 

X

Erlaubt sind maximal 20 Seiten!

§

Urheberrecht – Kartenwerke. Sie möchten einen Ausschnitt aus einem Stadtplan kopieren, damit ihr euch bei der Wanderung zurechtfindet.

 

X

Hier liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor! Man könnte stattdessen Stadtpläne bei der Touristeninformation anfordern oder selbst zeichnen.

§

Urheberrecht – Kopien. Sie möchten Ihrem Kurs eine Ausgabe der Gedichte Rilkes von 1932 kopieren.

X

 

Das Urheberrecht ist seit 2002 erloschen.

§

Urheberrecht – Lernhilfe. Sie wollen Ihrer Klasse eine 16 Seiten starke Lernhilfe ganz kopieren.

 

X

Obwohl das Druckwerk geringen Umfang hat (unter 25 Seiten), ist es als Unterrichtsmaterial geschützt.

§

Urheberrecht – Programme. Sie kopieren für Ihre Schüler ein Designprogramm und schicken es per E-Mail an Ihren Kurs.

 

X

Die Vervielfältigung von Computerprogrammen ist verboten.

§

Urheberrecht – Wiedergabe. Sie möchten Ihrer Klasse in jeder Stunde ein Kapitel aus einem Jugendroman vorlesen.

X

 

Unkörperliche Wiedergabe von Druckwerken!

§

Verlassen des Klassenzimmers. Im Deutschunterricht verlässt der Lehrer einer ruhigen zehnten Klasse zum Kopieren kurz den Raum und beauftragt den Klassensprecher mit der Aufsicht.

X

 

Grundsätzlich ist der Lehrer aufsichtspflichtig und sollte den Klassenraum nicht verlassen. Je nach Situation kann in geeigneten Klassen und abhängig von der Reife der Schüler von diesem Prinzip abgewichen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Kollege die Klasse während des eigenen Unterrichts zusätzlich beaufsichtigt.

§

Verlust des Schulschlüssels. Ich verliere den Schulschlüssel während eines Notfalls auf dem Schulgelände. Der Schulträger fordert, dass ich eine neue Schließanlage bezahle.

 

X

Der Lehrer kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden.

§

Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sie warnen Schüler, ein Kollege setze seine Schüler unter Druck, sich bei Facebook anzumelden.

 

X

Die Lehrkraft verstößt gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.

§

Weisungen des Schulleiters. Ein Lehrer hält eine Weisung des Schulleiters für falsch und befolgt sie einfach nicht.

 

X

Der Lehrer muss seine Bedenken zuerst dem Schulleiter vortragen.

Quellen:

  • Gayer, Bernhard u. Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht Baden-Württemberg: Mit Datenschutz und Urheberrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Haan: Europa-Lehrmittel, 2013
  • Hoegg, Günther: Praxisbuch:Schulrecht: kurz und bündig: Die 50 wichtigsten Urteile. Berlin: Cornelsen, 2009
  • Lambert, Johannes: Schulrecht konkret. Kompass für Baden-Württemberg. Kronach: Link, 2011
  • Rux, Michael: Eltern-Jahrbuch 2014/2015: Handbuch für Eltern und Elternbeiräte in Baden-Württemberg. Stuttgart: Süddeutscher Päd. Vlg., 2014
  • Rux, Michael: GEW Jahrbuch 2014 für Lehrerinnen und Lehrer - Standardausgabe: Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg. Stuttgart: Süddeutscher Päd. Vlg., 2014, 33. Aufl.
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